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170.8 StatG CH-TG

§ 19 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Versichertennummer

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§ 19 StatG · Versichertennummer

1. Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet werden.

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