170.8
StatG
CH-TG
§ 18 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Datenverknüpfung
Datenbearbeitung und Datenschutz
§ 18 StatG · Datenverknüpfung
1. Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die Dienststelle für Statistik Daten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpfen.
2. Verknüpfte Personendaten werden nur in anonymisierter Form aufbewahrt. Die bei der Verknüpfung anfallenden nicht anonymisierten Zwischenergebnisse dürfen nicht gespeichert werden.