170.8
StatG
CH-TG
§ 17 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Datensicherheit und Datenaufbewahrung
Datenbearbeitung und Datenschutz
§ 17 StatG · Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1. Alle im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobenen, bearbeiteten und aufbewahrten Daten sind mit organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Missbrauch zu schützen.
2. Statistische Daten werden so aufbewahrt, dass ihre dauerhafte Nutzung sichergestellt ist.