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170.8 StatG CH-TG

§ 16 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweckbindung

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§ 16 StatG · Zweckbindung

1. Zu statistischen Zwecken erhobene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

2. Bundesgesetze oder kantonale Gesetze können Ausnahmen vorsehen.

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