170.8
StatG
CH-TG
§ 16 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweckbindung
Datenbearbeitung und Datenschutz
§ 16 StatG · Zweckbindung
1. Zu statistischen Zwecken erhobene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
2. Bundesgesetze oder kantonale Gesetze können Ausnahmen vorsehen.