170.8
StatG
CH-TG
§ 14 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Datenbearbeitung
Datenbearbeitung und Datenschutz
§ 14 StatG · Datenbearbeitung
1. Für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Statistik dürfen die dafür erforderlichen und geeigneten Daten, einschliesslich Personendaten, bearbeitet werden.