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170.8 StatG CH-TG

§ 14 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Datenbearbeitung

Datenbearbeitung und Datenschutz
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§ 14 StatG · Datenbearbeitung

1. Für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Statistik dürfen die dafür erforderlichen und geeigneten Daten, einschliesslich Personendaten, bearbeitet werden.

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