170.8
StatG
CH-TG
§ 13 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Anordnung von Direkterhebungen
Datenerhebung
§ 13 StatG · Anordnung von Direkterhebungen
1. Auf Antrag des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei entscheidet der Regierungsrat über die Durchführung von Direkterhebungen.
2. Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei ordnet mit anfechtbarem Entscheid an
1. Verpflichtung von Privaten zu Auskünften und Mitwirkung;
2. Gewährung von Entschädigungen.