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170.8 StatG CH-TG

§ 12 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Entschädigung

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§ 12 StatG · Entschädigung

1. Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.

2. Für besondere Aufwendungen von Privaten kann eine Entschädigung gewährt werden.

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