170.8
StatG
CH-TG
§ 11 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Wahrheitspflicht
Datenerhebung
§ 11 StatG · Wahrheitspflicht
1. Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete Organe oder Private erteilen wahrheitsgetreue Informationen.