170.8
StatG
CH-TG
§ 10 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Datenerhebung
§ 10 StatG · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1. Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet.
2. Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.