Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 StatG CH-TG

§ 1 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 StatG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Thurgau.

2. Es fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik.

3. Es gewährleistet den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten.

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