170.72
OGDV
CH-TG
§ 9 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und weiteren Stellen
Zusammenarbeit
§ 9 OGDV · Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und weiteren Stellen
1. Die Koordinationsstelle OGD tauscht sich mit den OGD-Fachstellen anderer Kantone und von Gemeinden sowie mit weiteren Stellen aus. Mit dem Austausch werden angestrebt
1. Nutzung der Synergien im Bereich OGD
2. Inhaltliche und formale Abstimmung der Datenangebote
2. Der Kanton kann den Politischen Gemeinden und Schulgemeinden die kantonale Datenplattform für die Bereitstellung von offenen Verwaltungsdaten gegen Entgelt zur Verfügung stellen.