170.72
OGDV
CH-TG
§ 8 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Zusammenarbeit mit dem Bund
Zusammenarbeit
§ 8 OGDV · Zusammenarbeit mit dem Bund
1. Die Koordinationsstelle OGD arbeitet mit den für OGD zuständigen Stellen beim Bund zusammen.
2. Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, dass Verwaltungsdaten und Metadaten nach einheitlichen Standards publiziert werden.