§ 7 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe
§ 7 OGDV · Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe
1. Die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und Betriebe sind für die Aufbereitung und Veröffentlichung ihrer Daten als offene Verwaltungsdaten zuständig.
2. Sie nehmen hinsichtlich OGD folgende Aufgaben wahr
1. Bestimmung der freizugebenden Verwaltungsdaten gemäss § 4 und § 11
2. Festlegung der Reihenfolge der Datenveröffentlichung gemäss § 12
3. Aufbereitung der Daten samt zugehörigen Metadaten für die Veröffentlichung als offene Verwaltungsdaten, im Bedarfsfall mit Umsetzung von technischen Massnahmen gemäss § 5 Abs. 2
4. Veröffentlichung und Pflege der offenen Verwaltungsdaten samt zugehörigen Metadaten
5. Meldung neuer Datenbestände an die Koordinationsstelle OGD
6. Berücksichtigung von OGD bei neuen Projekten und Vorhaben, insbesondere bei der Einführung neuer oder bei der Weiterentwicklung bestehender Fachapplikationen mittels Exportmöglichkeiten oder Schnittstellen
7. Bestimmung einer für die Umsetzung dieser Aufgaben zuständigen Person als Ansprechperson für die Koordinationsstelle OGD