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170.72 OGDV CH-TG

§ 6 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Koordinationsstelle OGD

Zuständigkeiten
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§ 6 OGDV · Koordinationsstelle OGD

1. Die Koordinationsstelle OGD plant und koordiniert die Umsetzung von OGD.

2. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr

1. Fachliche Steuerung von OGD

2. Planung der Freigabe offener Verwaltungsdaten

3. Unterstützung der Departemente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe bei der Klassifizierung und Priorisierung ihrer Verwaltungsdaten gemäss § 11 und § 12

4. Unterstützung der Departemente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe bei der Aufbereitung, Publikation und Pflege offener Verwaltungsdaten samt zugehöriger Metadaten

5. Erarbeitung von Richtlinien und Hilfsmitteln

6. Überprüfung der Einhaltung der Standards bei der Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten samt zugehörigen Metadaten

7. Betrieb der Datenplattform zur zentralen Bereitstellung offener Verwaltungsdaten

8. Verwaltungsinterne und -externe Kommunikation zu OGD

9. Förderung der Nutzung von offenen Verwaltungsdaten

10. Zusammenarbeit und Koordination mit den für OGD zuständigen Stellen beim Bund, bei den Kantonen, den Gemeinden und Dritten

3. Bei Geodaten, die im Sinne von OGD veröffentlicht werden, ist das Amt für Geoinformation für die Aufbereitung und Publikation zuständig. Die offenen Geodaten werden mittels automatisierter Prozesse über die kantonale Datenplattform zugänglich gemacht.

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