170.72
OGDV
CH-TG
§ 5 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Schützenswerte Daten
Grundsatz der Veröffentlichung
§ 5 OGDV · Schützenswerte Daten
1. Schützenswerte Daten werden nicht veröffentlicht.
2. Kann mit technischen Massnahmen wie namentlich der Anonymisierung, der Pseudonymisierung, der Aggregation oder dem Weglassen von Inhalten das Schutzbedürfnis gewahrt werden, können die Daten im Sinne von OGD veröffentlicht werden.