170.72
OGDV
CH-TG
§ 2 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Open Government Data
Geltungsbereich und Begriffe
§ 2 OGDV · Open Government Data
1. Open Government Data (OGD) beschreibt den Grundsatz, Verwaltungsdaten, die keine schützenswerten Inhalte aufweisen, allen in maschinenlesbarer Form und ohne Einschränkung zur freien Nutzung verfügbar zu machen.
2. Verwaltungsdaten sind Daten, die im Zuge der Aufgabenerfüllung des Kantons anfallen. Es werden keine zusätzlichen Daten für die Umsetzung von OGD erhoben.