170.72
OGDV
CH-TG
§ 16 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Nutzung
Zugänglichkeit und Nutzung
§ 16 OGDV · Nutzung
1. Offene Verwaltungsdaten werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
2. Sie dürfen bearbeitet, weiterverbreitet und kommerziell genutzt werden.
3. Ausnahmsweise kann eine Pflicht zur Quellenangabe festgelegt werden. Diese muss begründet werden.