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170.72 OGDV CH-TG

§ 14 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Aktualisierung

Aufbereitung und Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten
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§ 14 OGDV · Aktualisierung

1. Bei der erstmaligen Veröffentlichung legen die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und Betriebe in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle OGD fest, ob und in welchem Rhythmus sie die Verwaltungsdaten und Metadaten aktualisieren.

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