170.72
OGDV
CH-TG
§ 13 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Aufbereitung und Veröffentlichung
Aufbereitung und Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten
§ 13 OGDV · Aufbereitung und Veröffentlichung
1. Die gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 freizugebenden Verwaltungsdaten werden von den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und Betrieben für die Veröffentlichung aufbereitet.
2. Für die Aufbereitung und Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten gelten die von der Koordinationsstelle OGD erlassenen Richtlinien.
3. Prozesse zur Aufbereitung und Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten werden nach Möglichkeit automatisiert.