170.72
OGDV
CH-TG
§ 12 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Priorisierung
Klassifizierung und Priorisierung der Verwaltungsdaten
§ 12 OGDV · Priorisierung
1. Die Priorisierung der Veröffentlichung der Verwaltungsdaten erfolgt durch die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und Betriebe in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle OGD. Sie erfolgt anhand folgender Kriterien
1. Aufwand für die Veröffentlichung
2. Erwartetes Interesse der Öffentlichkeit