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170.72 OGDV CH-TG

§ 11 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Klassifizierung der Verwaltungsdaten

Klassifizierung und Priorisierung der Verwaltungsdaten
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§ 11 OGDV · Klassifizierung der Verwaltungsdaten

1. Die freizugebenden Verwaltungsdaten werden von den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und Betrieben bestimmt.

2. Dazu prüfen sie regelmässig, welche Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich als offene Verwaltungsdaten veröffentlicht werden können. Die Daten werden wie folgt klassifiziert

1. Für OGD geeignet (§ 4)

2. Nach der Ergreifung von technischen Massnahmen für OGD geeignet (§ 5 Abs. 2)

3. Nicht für OGD geeignet (§ 5 Abs. 1)

3. Die Klassifizierung der Daten wird gemäss den Vorgaben der Koordinationsstelle OGD dokumentiert. Nicht als für OGD geeignete klassifizierte Daten sind in der Dokumentation zu begründen.

4. Bei Uneinigkeit über die Klassifizierung spricht die Koordinationsstelle OGD eine Empfehlung zuhanden des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei aus. Das Departement oder die Staatskanzlei entscheidet abschliessend über die Klassifizierung der Verwaltungsdaten.

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