170.72
OGDV
CH-TG
§ 10 Open Government Data Verordnung (OGDV) - Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung
Zusammenarbeit
§ 10 OGDV · Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung
1. Die Zusammenarbeit zwischen der Koordinationsstelle OGD und den OGD-Ansprechpersonen wird gefördert.
2. Mit dem Austausch und der Zusammenarbeit werden angestrebt
1. Nutzung der Synergien im Bereich Daten und OGD innerhalb der kantonalen Verwaltung
2. Koordination mit datenrelevanten Projekten der kantonalen Verwaltung
3. Verbesserung der Prozesse und des Datenangebots
4. Förderung der Kompetenzen im Umgang mit Daten