§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Register
§ 9 Datenschutzverordnung, TG DSV · Register
1. Das verantwortliche Organ führt das Register der von ihm angelegten Datensammlungen in einer für die Übernahme in das zentrale Register geeigneten Form. Die Aufsichtsstelle kann dazu Weisungen erlassen.
2. Kurzfristig verwendete Datensammlungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes sind solche, die nur vorübergehend, insbesondere während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, geführt werden.
3. Ausschliesslich persönliche Arbeitsmittel im Sinne von § 14 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes sind Datensammlungen, die der Arbeitserleichterung dienen und auf die nur die verantwortliche Person oder deren Stellvertretung Zugriff hat.
4. Das zentrale Register enthält für jedes verantwortliche Organ innerhalb des Zuständigkeitsbereiches die Angaben über die von ihm angelegten Datensammlungen.