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170.71 RPD CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Aufsichtsstelle der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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§ 6 Datenschutzverordnung, TG DSV · Aufsichtsstelle der Gemeinden

1. Die Gemeinden können eigene Aufsichtsstellen einrichten, die Aufsicht an Private übertragen oder zwecks Führung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.

2. Die Gemeinden sorgen für die Unabhängigkeit ihrer Aufsichtsstellen.

3. Die Aufsichtsstellen der Gemeinden sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zu errichten und der oder dem Datenschutzbeauftragten zu melden. Mutationen bei der Aufsichtsstelle sind jeweils umgehend bekanntzugeben.

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