170.71
RPD
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
Allgemeine Bestimmungen - Organisation
§ 5 Datenschutzverordnung, TG DSV · Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
1. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter) wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Sie oder er ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.