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170.71 RPD CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand

Allgemeine Bestimmungen - Begriffsdefinitionen
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§ 4 Datenschutzverordnung, TG DSV · Unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand

1. Ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 20a Abs. 2 des Gesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn

1. eine Person wiederholt in derselben Angelegenheit ein Gesuch stellt;

2. die gesuchstellende Person trotz Aufforderung des verantwortlichen Organs ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;

3. mit der Gesuchsbearbeitung ein besonders hoher materieller oder zeitlicher Aufwand verbunden ist.

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