170.71
RPD
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand
Allgemeine Bestimmungen - Begriffsdefinitionen
§ 4 Datenschutzverordnung, TG DSV · Unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand
1. Ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 20a Abs. 2 des Gesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn
1. eine Person wiederholt in derselben Angelegenheit ein Gesuch stellt;
2. die gesuchstellende Person trotz Aufforderung des verantwortlichen Organs ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
3. mit der Gesuchsbearbeitung ein besonders hoher materieller oder zeitlicher Aufwand verbunden ist.