170.71
RPD
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Angemessener Datenschutz
Allgemeine Bestimmungen - Begriffsdefinitionen
§ 3 Datenschutzverordnung, TG DSV · Angemessener Datenschutz
1. Ein angemessener Datenschutz im grenzüberschreitenden Datenverkehr ist dann gegeben, wenn im Empfängerstaat ein adäquates Datenschutzniveau sichergestellt ist.
2. Ein solches liegt unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere dann vor, wenn
1. die Grund- und Menschenrechte eingehalten werden;
2. das Datenschutzniveau europäischem Standard entspricht.