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170.71 RPD CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Besondere Risiken

Allgemeine Bestimmungen - Begriffsdefinitionen
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§ 2 Datenschutzverordnung, TG DSV · Besondere Risiken

1. Besondere Risiken, die eine Vorabkontrolle bei der Datenbearbeitung erfordern, liegen insbesondere dann vor, wenn

1. besonders schützenswerte Personendaten manuell oder mittels Informatiksystemen bearbeitet werden;

2. die Handlungs- oder Entfaltungsmöglichkeiten der betroffenen Person eingeschränkt werden können;

3. ein erhöhtes Risiko technikbedingter Fehler oder Missbräuche besteht.

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