170.71
RPD
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Besondere Risiken
Allgemeine Bestimmungen - Begriffsdefinitionen
§ 2 Datenschutzverordnung, TG DSV · Besondere Risiken
1. Besondere Risiken, die eine Vorabkontrolle bei der Datenbearbeitung erfordern, liegen insbesondere dann vor, wenn
1. besonders schützenswerte Personendaten manuell oder mittels Informatiksystemen bearbeitet werden;
2. die Handlungs- oder Entfaltungsmöglichkeiten der betroffenen Person eingeschränkt werden können;
3. ein erhöhtes Risiko technikbedingter Fehler oder Missbräuche besteht.