170.71
RPD
CH-TG
§ 15 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Geltendmachung weitergehender Rechte
Geltendmachung von Rechten
§ 15 Datenschutzverordnung, TG DSV · Geltendmachung weitergehender Rechte
1. Gesuche um Geltendmachung weitergehender Rechte im Sinne von § 22, § 23 und § 23a des Gesetzes sind schriftlich und begründet beim verantwortlichen Organ einzureichen. Die gesuchstellende Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.