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170.71 RPD CH-TG

§ 15 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Geltendmachung weitergehender Rechte

Geltendmachung von Rechten
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§ 15 Datenschutzverordnung, TG DSV · Geltendmachung weitergehender Rechte

1. Gesuche um Geltendmachung weitergehender Rechte im Sinne von § 22, § 23 und § 23a des Gesetzes sind schriftlich und begründet beim verantwortlichen Organ einzureichen. Die gesuchstellende Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.

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