170.71
RPD
CH-TG
§ 14 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Gesuch um Einsichtnahme
Geltendmachung von Rechten
§ 14 Datenschutzverordnung, TG DSV · Gesuch um Einsichtnahme
1. Gesuche um Einsichtnahme in Datenregister und Datensammlungen sind beim verantwortlichen Organ schriftlich einzureichen.
2. Das Gesuch ist so zu formulieren, dass daraus klar hervorgeht, in welche Datensammlungen oder Daten Einsicht begehrt wird. Die gesuchstellende Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.
3. Generelle oder pauschale Einsichtsgesuche sind unzulässig.