170.71
RPD
CH-TG
§ 13 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Protokollierung
Datensicherheit
§ 13 Datenschutzverordnung, TG DSV · Protokollierung
1. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten mittels EDV hat das verantwortliche Organ für die Protokollierung zu sorgen.
2. Die Protokolle sind entsprechend der Sensibilität mit angemessenen Massnahmen zu schützen und ein Jahr aufzubewahren.