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170.71 RPD CH-TG

§ 12 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Massnahmen

Datensicherheit
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§ 12 Datenschutzverordnung, TG DSV · Massnahmen

1. Das verantwortliche Organ hat eine angemessene Datensicherheit zu gewährleisten und trifft Massnahmen zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Datenexistenz und Nachvollziehbarkeit.

2. Personendaten sind vor folgenden Gefahren zu schützen

1. unbefugte Vernichtung;

2. zufälliger Verlust;

3. technische Fehler;

4. Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung;

5. unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen.

3. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein. Insbesondere haben sie folgenden Kriterien Rechnung zu tragen

1. Zweck der Datenbearbeitung;

2. Art und Umfang der Datenbearbeitung;

3. Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;

4. aktueller Stand der Technik.

4. Die Massnahmen sind von der Aufsichtsstelle periodisch zu überprüfen.

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