170.71
RPD
CH-TG
§ 11 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Adressbücher und Nachschlagewerke
Allgemeine Bestimmungen - Datensammlungen, Register, Adressbücher und Nachschlagewerke
§ 11 Datenschutzverordnung, TG DSV · Adressbücher und Nachschlagewerke
1. Für Veröffentlichungen von allgemeinem Interesse dürfen folgende Personendaten bekanntgegeben werden
1. für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Firma, Adresse, Telefonnummer, Beruf und Titel von natürlichen und juristischen Personen;
2. für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Jahrgang, Adresse, Telefon sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben;
3. für Fahrzeugverzeichnisse: Name, Vorname, Firma und Adresse von Halterinnen oder Haltern.
2. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.