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170.71 RPD CH-TG

§ 11 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, TG DSV) - Adressbücher und Nachschlagewerke

Allgemeine Bestimmungen - Datensammlungen, Register, Adressbücher und Nachschlagewerke
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§ 11 Datenschutzverordnung, TG DSV · Adressbücher und Nachschlagewerke

1. Für Veröffentlichungen von allgemeinem Interesse dürfen folgende Personendaten bekanntgegeben werden

1. für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Firma, Adresse, Telefonnummer, Beruf und Titel von natürlichen und juristischen Personen;

2. für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Jahrgang, Adresse, Telefon sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben;

3. für Fahrzeugverzeichnisse: Name, Vorname, Firma und Adresse von Halterinnen oder Haltern.

2. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.

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