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170.7 CH-TG

§ 9a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Grenzüberschreitender Datenverkehr

Bearbeitung von Personendaten
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§ 9a TG DSG · Grenzüberschreitender Datenverkehr

1. Personendaten dürfen an Empfänger, welche der Rechtshoheit von Staaten oder Organisationen unterliegen, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sind, nur übermittelt werden, wenn diese Staaten oder Organisationen einen angemessenen Schutz für die beabsichtigte Datenübermittlung bieten.

2. Vorbehalten bleiben die Zustimmung der betroffenen Person im Einzelfall und Art. 2 Abs. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Abkommen gemäss Abs. 1.

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