170.7
CH-TG
§ 7a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Vorabkontrolle
Bearbeitung von Personendaten
§ 7a TG DSG · Vorabkontrolle
1. Die Bearbeitung von Personendaten muss vorab durch die Aufsichtsstellen gemäss § 17 geprüft werden, wenn sie besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten kann.