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170.7 CH-TG

§ 7a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Vorabkontrolle

Bearbeitung von Personendaten
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§ 7a TG DSG · Vorabkontrolle

1. Die Bearbeitung von Personendaten muss vorab durch die Aufsichtsstellen gemäss § 17 geprüft werden, wenn sie besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten kann.

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