170.7
CH-TG
§ 6 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Verantwortlichkeit
Bearbeitung von Personendaten
§ 6 TG DSG · Verantwortlichkeit
1. Für den Datenschutz ist verantwortlich, wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2. Verwenden mehrere Stellen Personendaten aus einer gemeinsamen Datensammlung, ist ein Organ zu bezeichnen, welches für den Datenschutz die Hauptverantwortung trägt.