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170.7 CH-TG

§ 4 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Zulässigkeit

Bearbeitung von Personendaten
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§ 4 TG DSG · Zulässigkeit

1. Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient.

2. Personendaten und die Art, wie sie bearbeitet werden, müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein.

3. Personendaten dürfen nicht für einen Zweck verwendet oder bekanntgegeben werden, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist.

4. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, sofern sich entweder die Zulässigkeit aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ergibt oder eine gesetzliche Aufgabe die Bearbeitung zwingend erfordert oder aber der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder seine Zustimmung vorausgesetzt werden darf, weil er entsprechende öffentliche Leistungen beansprucht.

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