170.7
CH-TG
§ 3 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 TG DSG · Begriffe
1. Personendaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind.
2. Besonders schützenswerte Personendaten sind namentlich Angaben über
1. die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht oder Betätigung;
2. den persönlichen Geheimbereich;
3. den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;
4. Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung;
5. Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.
3. Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten.
4. Datensammlung ist jede nach Personen erschlossene oder erschliessbare Erfassung von Personendaten.