Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.7 CH-TG

§ 26 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 26 TG DSG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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