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170.7 CH-TG

§ 24a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Strafbestimmung

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 24a TG DSG · Strafbestimmung

1. Wer Personendaten im Auftrag bearbeitet und sie vorsätzlich auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

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