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170.7 CH-TG

§ 23a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Sperrung

Rechte der Betroffenen
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§ 23a TG DSG · Sperrung

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.

2. Die Sperrung darf durchbrochen werden, wenn

1. ein Gesetz die Bekanntgabe vorschreibt oder

2. durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des verantwortlichen Organs verunmöglicht wird.

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