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170.7 CH-TG

§ 23 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Unterlassung, Beseitigung, Feststellung

Rechte der Betroffenen
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§ 23 TG DSG · Unterlassung, Beseitigung, Feststellung

1. Ein Betroffener kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass

1. eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten eingestellt oder unterlassen wird,

2. Personendaten, die widerrechtlich erhoben, aufbewahrt oder verwendet worden sind, vernichtet und die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt werden,

3. die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung festgestellt wird.

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