Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.7 CH-TG

§ 22 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Berichtigung

Rechte der Betroffenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 TG DSG · Berichtigung

1. Wer ein eigenes Interesse dartut, kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.

2. Bestreitet das verantwortliche Organ die Unrichtigkeit, obliegt ihm der Beweis für die Richtigkeit der Personendaten, sofern der Gegenbeweis dem Gesuchsteller nicht ohne weiteres zumutbar ist.

3. Kann aufgrund der Natur der Daten weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere bei Werturteilen, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.

← § 21 TG DSG Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Zweck § 23 TG DSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →