170.7
CH-TG
§ 22 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Berichtigung
Rechte der Betroffenen
§ 22 TG DSG · Berichtigung
1. Wer ein eigenes Interesse dartut, kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
2. Bestreitet das verantwortliche Organ die Unrichtigkeit, obliegt ihm der Beweis für die Richtigkeit der Personendaten, sofern der Gegenbeweis dem Gesuchsteller nicht ohne weiteres zumutbar ist.
3. Kann aufgrund der Natur der Daten weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere bei Werturteilen, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.