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170.7 CH-TG

§ 21 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Einschränkungen

Rechte der Betroffenen
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§ 21 TG DSG · Einschränkungen

1. Die Einsicht in Personendaten kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.

2. Kann die Einsicht dem Gesuchsteller nicht gewährt werden, weil er zu stark belastet würde, kann sie einer Person seines Vertrauens ermöglicht werden.

3. Soweit die Gewährung der Einsicht zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen würde oder die Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene Zwecke bearbeitet werden, kann die Einsicht eingeschränkt oder verweigert werden, sofern nicht der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

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