170.7
CH-TG
§ 20a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Unentgeltlichkeit
Rechte der Betroffenen
§ 20a TG DSG · Unentgeltlichkeit
1. Die Einsichtnahme und allfällige Auskunftserteilungen sind grundsätzlich unentgeltlich.
2. Verursacht die Gewährung der Einsicht oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand, können hierfür Kosten auferlegt werden.