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170.7 CH-TG

§ 20a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Unentgeltlichkeit

Rechte der Betroffenen
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§ 20a TG DSG · Unentgeltlichkeit

1. Die Einsichtnahme und allfällige Auskunftserteilungen sind grundsätzlich unentgeltlich.

2. Verursacht die Gewährung der Einsicht oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand, können hierfür Kosten auferlegt werden.

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