Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.7 CH-TG

§ 20 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Einsicht in Daten

Rechte der Betroffenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 TG DSG · Einsicht in Daten

1. Jedermann kann vom verantwortlichen Organ Einsicht in Daten verlangen, die über ihn in einer im Register enthaltenen Datensammlung vorhanden sind.

← § 19 TG DSG Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Zweck § 20a TG DSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →