170.7
CH-TG
§ 20 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Einsicht in Daten
Rechte der Betroffenen
§ 20 TG DSG · Einsicht in Daten
1. Jedermann kann vom verantwortlichen Organ Einsicht in Daten verlangen, die über ihn in einer im Register enthaltenen Datensammlung vorhanden sind.