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170.7 CH-TG

§ 2 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 TG DSG · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für jedes Bearbeiten von Personendaten, unabhängig von den verwendeten Mitteln oder Verfahren, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

2. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen als öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes

1. der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördemitglieder, Beamte oder Angestellte, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig;

2. private Organisationen und Einzelpersonen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.

3. Dieses Gesetz gilt bei privatrechtlicher Tätigkeit nicht.

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