§ 18a Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Befugnisse
§ 18a TG DSG · Befugnisse
1. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann
1. ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten Ermittlungen durchführen, alle für die Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Informationen über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen;
2. Daten sperren, löschen oder vernichten lassen, eine Datenbearbeitung verbieten oder dem verantwortlichen Organ Anweisungen zur Datenbearbeitung erteilen;
3. gegen Entscheide aufgrund dieses Gesetzes beim zuständigen Departement oder gegen Entscheide der Departemente beim Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel einlegen;
4. bei Verstössen gegen das Datenschutzgesetz Strafantrag stellen.
2. Die verantwortlichen Organe haben den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu unterstützen.