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170.7 CH-TG

§ 18 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Aufgaben

Aufsicht
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§ 18 TG DSG · Aufgaben

1. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat folgende Aufgaben

1. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz;

2. er berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;

3. er vermittelt zwischen betroffenen Personen und den verantwortlichen Organen;

4. * er berät die Organe in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung;

5. * er nimmt die ihm durch das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip übertragenen Aufgaben wahr.

2. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Aufsichtsstellen der Gemeinden, der Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.

3. Er ist hinsichtlich der Personendaten, die er bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis nimmt, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das verantwortliche Organ.

4. Er legt gegenüber dem Regierungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und informiert ihn und die Öffentlichkeit periodisch über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung der Bestimmungen über den Datenschutz.

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