170.7
CH-TG
§ 17 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Aufsichtsstelle
Aufsicht
§ 17 TG DSG · Aufsichtsstelle
1. Der Regierungsrat wählt einen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, der seine Aufgaben unabhängig erfüllt.
2. Dieser beaufsichtigt die Bearbeitung von Daten durch
1. Organe des Kantons sowie kantonaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,
2. private Personen und Organe von privaten Organisationen, soweit ihnen kantonale öffentliche Aufgaben übertragen sind.
3. Die Gemeinden bezeichnen eigene Aufsichtsstellen.