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170.7 CH-TG

§ 17 Gesetz über den Datenschutz (TG DSG) - Aufsichtsstelle

Aufsicht
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§ 17 TG DSG · Aufsichtsstelle

1. Der Regierungsrat wählt einen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, der seine Aufgaben unabhängig erfüllt.

2. Dieser beaufsichtigt die Bearbeitung von Daten durch

1. Organe des Kantons sowie kantonaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,

2. private Personen und Organe von privaten Organisationen, soweit ihnen kantonale öffentliche Aufgaben übertragen sind.

3. Die Gemeinden bezeichnen eigene Aufsichtsstellen.

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